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30. April 2014 3 30 /04 /April /2014 15:59

6. Muss man auch bezahlen, wenn die Reparatur nicht gelingt?

Legen Sie bei der Auftragserteilung am Telefon fest, dass der Handwerker mit seinem Besuch die Sache auch erledigt. Die Antwort: "Ja die Therme wird repariert“, ist eine vertragliche Zusage. Dann schuldet der Handwerker nach den gesetzlichen Bestimmungen den Erfolg. Wenn er im Zuge der Reparaturarbeiten draufkommt, dass er die notwendigen Ersatzteile doch nicht bei sich hat, muss für den Besuch nicht bezahlt werden.

Wichtig ist, dass bei Auftragserteilung das Gerät mit Baujahr und Typenbezeichnung genau beschrieben wird. Je besser man im vorhinein bei der Auftragserteilung die Leistung beschreibt und dokumentiert, desto weniger leicht kann sich der Handwerker dann herausreden: "Das Modell XY ist ja so selten, da haben wir nie die Ersatzteile gleich mit.“ Reinhard Kainz, Geschäftsführer der Bundessparte Handwerk der WKO stellt jedoch klar: "Wenn im Vorhinein die Anforderungen für die Reparatur genau beschrieben worden sind und der Handwerker kann sie dann trotzdem nicht ausführen, muss der Kunde das nicht bezahlen.“

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